Verhinderungspflege

Sicher kennen Sie als pflegender Angehöriger die Situation, wenn Sie kurzfristig eine Vertretung für sich brauchen- für ein paar Stunden, Tage oder auch Wochen-, weil Sie wichtige Termine haben, selbst krank sind oder eine kleine Auszeit brauchen. In diesem Fall greift die sogenannte Verhinderungspflege ein.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung und ist wie folgt definiert:

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.

Die Verhinderungspflege muss bei den Pflegekassen beantragt werden.
Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Wichtige Information zur Verhinderungspflege:

 Ab dem 01. Juli 2025 gilt: Die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind in einem kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag von 3.539 € zusammengefasst. Dies ermöglicht den Anspruchsberechtigten, flexibel und je nach Bedarf zwischen beiden Leistungsarten zu wählen.